Das Rundschreiben 2010/3 Krankenversicherung nach VVG enthält mehrere Grenzwerte, bei deren Überschreiten die FINMA in ihrer bisherigen Praxis von Missbrauch ausging. Das Bundesgericht hat diese Praxis in einem neuen Entscheid von 2026 abgelehnt. Danach muss die FINMA sinngemäss stets eine Missbrauchsprüfung mit Bezug auf das jeweilige Versicherungsprodukt nach Massgabe von Art. 117 AVO durchführen. Das blosse Überschreiten eines festen Grenzwertes stellt keinen gültigen Massstab zur Bestimmung von Missbrauch dar. Die FINMA darf nicht länger Prämien- bzw. Prämienerhöhungsgesuche mit der blossen Begründung ablehnen, es sei ein Grenzwert gemäss Rundschreiben 2010/3 überschritten worden.